Wird beim Verkauf einer beweglichen Sache durch den Verkäufer (Unternehmer) ein Verbraucher als Strohmann vorgeschoben, um die Sache unter Ausschluss der Mangelgewährleistungsrechte zu verkaufen, so ist der Kaufvertrag zwischen den Verbrauchern wirksam, sofern kein Scheingeschäft nach § 117 BGB vorliegt .

Bundesgerichtshof Urteil vom 12. Dezember 2012 - Az.: VIII ZR 89/12

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