Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts des Vaters ist veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Dies gilt zumal dann, wenn eine akute Gefährdung der Kindesmutter vorliegt, die durch ihren Ausstieg aus der rechtsextremen Szene und den Verbleib des Kindesvaters in dieser Szene bedingt ist.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - Az.: 1 BvR 1766/12

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