Ein Ehevertrag kann sich in einer Gesamtwürdigung nur dann als sittenwidrig erweisen, wenn konkrete Feststellungen zu einer unterlegenen Verhandlungsposition des benachteiligten Ehegatten getroffen sind. Allein die Unausgewogenheit des Vertragsinhaltes ist dafür nicht hinreichend.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 31. Oktober 2012 - Az.: XII ZR 129/10

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