Der Arbeitnehmer kann die Entfernung einer zu Recht ergangenen Abmahnung aus der Personalakte nur verlangen, wenn das gerügte Verhalten für das Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht bedeutungslos geworden ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juli 2012 - Az.: 2 AZR 782/11

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