Eine Begrenzung der Haftung für Schäden auf das 15fache des Bearbeitungspreises in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reinigungsunternehmens ist unwirksam. Eine solche Klausel benachteiligt den Kunden unangemessen und ist daher nichtig.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 04. Juli 2013 - Az.: VII ZR 249/12

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