Der Käufer hat kein Recht zum Rücktritt vom KFZ-Kaufvertrag, wenn zwar ein nicht behebbarer Mangel eines Neufahrzeuges vorliegt, dieser jedoch die Gebrauchstauglichkeit und den Komfort nur unwesentlich beeinträchtigt und dessen Auftreten von der Fahrweise des jeweiligen Fahreres abhängig ist.

Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 20. März 2013 - Az.: 1 U 38/12-11

Previous Post Next Post