Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Kaufvertrag (hier Gebracuhtwagenkauf), mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels verkürzt wird, ist unwirksam, wenn die in den Klauselverboten des § 309 Nr. 7 a, b BGB nicht ausdrücklich ausgenommen werden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Mai 2013 - Az.: VIII ZR 174/12

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