Im Falle einer fiktiven Schadensabrechnung kann der Schädiger (bzw. dessen Versicherung) den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen, wenn diese diese bestimmte Qualitätskriterien erfüllt und mühelos und ohne weiteres erreichbar ist. Dieser Verweis kann auch noch im Rechtsstreit erfolgen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Mai 2013 - Az.: VI ZR 320/12

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