Der Veranstalter einer entgeltlichen Wanderung kann die Haftung für Schäden aus einer fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nicht wirksam ausschließen. Der Sturz eines Teilnehmers an einer abschüssigen Stelle, die nur infolge Dauerregens rutschig geworden ist, indiziert noch keine Pflichtverletzung des Veranstalters.

Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 18. Februar 2013 - Az.: 5 U 34/13

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