Die Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung "Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten ( z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)" ist wegen Verstosses gegen das Transparenzgebot unwirksam.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 08. Mai 2013 - Az.: IV ZR 84/12

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