Vor Ausspruch einer betriebsbedingten kündigung muss ein Arbeitgeber prüfen, ob er dem Arbeitnehmer einen anderen freien Arbeitsplatz anbieten kann. Dies gilt auch für einen Arbeitsplatz mit veränderten, erheblich verschlechterten Arbeitsbedingungen. Ein freier Arbeitsplatz im Ausland ist davon jedoch grundsätzlich nicht umfasst.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. August 2013 - Az.: 2 AZR 809/12

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