Der Eingangsbereich einer Wohneigentumsanlage kann mit einer Videokamera überwacht werden, wenn ein berechtigtes Interesse der Gemeinschaft das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers und von mitüberwachten Dritten überwiegt und wenn die Überwachnung inhaltlich und formell dem Schutzbedürfnis des Einzelnen ausreichend Rechnung trägt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Mai 2013 - Az.: V ZR 220/12

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