Der Wert einer selbstgenutzten Immobilie bleibt bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines Elternunterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt. Auch sonstiges Vermögen iHv 5% des Jahresbruttoeinkommens braucht vor dem Bezug von Altersversorgung nicht zur Zahlung von Elternunterhalt eingesetzt werden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07. August 2013 - Az.: XII ZB 269/12

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