Nimmt ein Anleger nach einer Anlageberatung den selbständigen Anlageberater und die Anlagegesellschaft als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch, kommt ein gemeinsamer Gerichtsstand am Wohnsitz des Anlegers in Betracht, wenn die Beratung ausschließlich in dessen Wohnung erfolgt ist.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juni 2013 - Az.: 9 AR 7/13

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