Eine Betriebspflicht eines Mieters (Apotheke) ist nach § 888 I ZPO als unvertretbare Handlung zu vollstrecken. Liegt die Betriebsaufnahme von einer behördlichen Erlaubnis ab, muss der Mieter darlegen, dass die Erlaubnis unzweifelhaft zu erlangen ist. Andernfalls können Zwangsgelder vollstreckt werden.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 21. August 2013 - Az.: 8 W 72/13

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