Haftung für Badeunfall

Ein für Badeunfälle an einem Seeufer Verkehrssicherungspflichtiger haftet nicht für Schäden eines Volljährigen, der einen Kopfsprung von einem Bootsanleger in ein ihm unbekanntes Wasser macht.

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 27. August 2013 - Az.: 6 U 84/12

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