Die Kündigung eines Versicherungsvertrages steht einem späteren Widerruf desselben Vertrages jedenfalls dann nicht entgegen, wenn über das Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist. Das Widerrufsrecht nach § 8 IV VVG a.F. erlischt nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung.

Bundesgerichtshof Urteil vom 16. Oktober 2013 - Az.: IV ZR 52/12

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