Der Verkäufer ist nicht gehindert, sich erst im laufenden Rechtsstreit auf die Unverhältnismässigkeit der Kosten der gewählten Art der Nacherfüllung zu berufen, wenn er vorprozessual nur das Vorhandensein von Mängeln insgesamt bestritten hat.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Oktober 2013 - Az.: VIII ZR 273/12

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