Bei einem Unfall zwischen einem Fussgänger und einem KFZ darf bei der Abwägung eines Mitverschuldens nur schuldhaftes Verhalten des Fussgängers berücksichtigt werden, das zum Schaden beigetragen hat. Die Beweislast dafür trägt regelmässig der Halter des KFZ.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. September 2013 - Az.: VI ZR 255/12

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