Der Besteller hat ein Recht auf Vorschuss für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen. Stehen mehrere gleich geeignete Wege zur Mangelbeseitigung zur Verfügung, ist der Weg zu wählen, den ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Besteller wählen würde.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 18.09.2013 - Az.: 11 U 79/13

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