Bei einem tytischen Auffahrunfall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende entweder mit zu geringem Abstand, zu unaufmerksam oder zu schnell fuhr. Dies gilt auch, wenn zumindest eine Teilüberdeckung von Front und Heck einen enstprechenden Schaden erkennen lassen.

Kammergericht, Hinweisbeschluss vom 20.11.2013 - Az.: 22 U 72/13

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