Ist die Erblasserin an einem unbekannten Ort verstorben, kann ihr letzter gewöhnlicher Aufenthalt als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit herangezogen werden. Befand sich dieser Wohnsitz in ehemaligen deutschen Gebieten, ist die Verweisung an das AG Schöneberg nicht willkürlich.
Kammergericht, Beschluss vom 19.12.2013 - Az.: 1 AR 22/13