Bittet der Eigentümer den im seinem Haus mit der Anbringung von Solarmodulen auf dem Dach beschäftigten Handwerker "mal eben" ein bei anderer Gelegenheit abgenommenes Waschbecken in der Wohnung wieder anzubrigen, ohne dass über eine Vergütung gesprochen wird, haftet der Handwerker für hierbei unterlaufende Fehler nur im Falle der Verletzung eigenüblicher Sorgfalt oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 03.04.2014 - 5 U 168/13 (LG Verden - 8 O 186/12)

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