Die Zuwendung eines Vermögenswertes an den anderen Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, die dem Zweck dient, diesen für den Todesfall abzusichern, ist regelmässig keine Schenkung, sondern eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung. Die Zuwendung kann zurückzugewähren sein, wenn die Lebensgemeinschaft scheitert.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.05.2014 - Az.: X ZR 135/11

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