Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für wettbewerbswidrige Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft gegen das UWG nur dann persönlich, wenn wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstösse aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.06.2014 - Az.: I ZR 242/12

Previous Post Next Post