Der Wartepflichtige darf nicht blindlings darauf vertrauen, dass der rechts blinkende Vorfahrtsberechtigte auch tatsächlich abbiegt, sondern muss weitere Anzeichen wie etwa ein Einordnen in die rechte Fahrbahnseite abwarten. Andernfalls trifft den Wartepflichtigen im Kollisionsfalle ein überwiegendes Verschulden von 70:30.

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 20.08.2014 - Az.: 2 U 2/14

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