Macht der Besteller Gewährleistungsrechte bei einem Werkvertrag (hier Softwareanpassungsvertrag) geltend, muss er die Mangelerscheinungen genau bezeichnen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmers zuordnet. Ob die Ursachen der Mangelerscheinungen tatsächlich auf einer fehlerhaften Leistung des Unternehmers beruhen, ist dagegen eine Frage der Beweiserhebung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.06.2014 - Az.: VII ZR 276/13

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