Im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung in einer Gewaltschutzssache ist eine anwaltliche Vertretung in der Regel erforderlich, weil alle erforderlichen Tatsachen sofort ermittelt und glaubhaft gemacht werden müssen.

Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2014 - 13 WF 215/14

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