Der unberechtigte Verwender eines Produktfotos auf einer Internetplattform (hier: eBay) muss alle ihm möglichen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um weitere Urheberrechtsverletzungen zu verhindern, und kontrollieren, ob seiner Anewisung zur Entfernung des Fotos Folge geleistet wird. Er muss auch die Betreiber der gängigen Internet Branchendienste prüfen und ggf. zum Entfernen des Lichtbildes auffordern. Hat der Betreiber der Internetplattform bereits auf einen Hinweis des Verletzten von sich aus dem Verletzer mitgeteilt, dass das Bild entfernt worden sei, muss der Verletzer nicht kontrollieren, ob das Bild noch im "Cache" eine Internetsuchmaschine abrufbar ist.

Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 18.05.2016 - 4 U 45/15

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