Die Unterbrechung einer Wohnungsiegentümerversammlung für ein Mandantengespräch zwischen den von einem Beschlussanfechtungsverfahren betroffenen Wohnungseigentümer und ihrem Prozessbevollmächtigten entspricht nur bei Vorliegen besonderer Umstände ordnungsmäßiger Durchführung der Versammlung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.07.2016 - V ZR 261/15

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