Wirft ein Zuschauer eines Fußballspiels einen gezündeten Sprengkörper auf einen anderen Teil der Tribüne, kann er vertraglich auf Schadensersatz für eine dem Verein deswegen gem. § 9a Nrn. 1 und 2 der Rechts- und Verfahrensordnung des Deutschen Fußbal-Bundes e.V. auferlegte Geldstrafe haften.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.09.2016 - VII ZR 14/16

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